DPF, StartStop und AGR Entfernung Rechtliches

Erlöschen der Betriebserlaubnis

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Änderungen der Rechtslagen haben uns veranlasst, eine aktualisierte Übersicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und deren Rechtsfolgen zu verfassen. Die Betriebserlaubnis erlischt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

a)

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Fahrzeugart wesentlich geändert wird. Dies ist z.B. beim Umbau eines Pkw in einen Lkw der Fall. Erfasst ist hierbei jedoch nur die Änderung der Fahrzeugart, nicht jedoch eine Änderung der Aufbauart. Bei einer Änderung der Aufbauart erlischt die Betriebserlaubnis nur dann, wenn damit eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten wäre.

b)

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Fahrzeugführer, Insassen oder anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht schon dann zu erwarten, wenn nur die abstrakte Möglichkeit einer Gefahr besteht. Vielmehr ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung festgestellt wird. Die Rechtsprechung fordert dafür ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit. Eine Gefährdung kann insbesondere dann zu erwarten sein, wenn Änderungen an besonders sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen vorgenommen werden. Sofern eine Gefährdung nicht konkret festgestellt wird, kann zumindest ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 StVZO vorliegen, wenn das Fahrzeug durch die Änderung nicht mehr vorschriftsmäßig ist.

c)

das Abgas-oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Erhöhung der Abgas- oder Geräuschwerte aufgrund der Änderung stellt eine solche Verschlechterung dar; eine bloße Beeinflussung ist nicht ausreichend (Hentschel § 19 StVZO Rn. 9). Eine Verschlechterung kann z.B. bei einem „DPF oder AGR Entfernung“ vorliegen.

Mitteilungen der Juristin

Die Betriebserlaubnis erlischt nach § 19 Abs. 3 S. 2 StVZO auch, wenn bei genehmigten Teilen die in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden.

Durch § 19 Abs. 5 StVZO ist klargestellt, dass das Fahrzeug nach Erlöschen der Betriebserlaubnis weder auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt noch dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet werden darf. Eine Ausnahme besteht mit § 19

Abs. 5 S. 3 StVZO nur für solche Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrt zu einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens stellt eine erlaubte Fahrt in diesem Sinne dar. Solche Fahrten können mit den bisherigen Kennzeichen, roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden. Andernfalls ist für den Fahrzeugführer ein Regelbußgeld in Höhe von 90 Euro vorgesehen, dem Halter droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro. Sofern die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, ist mit der rechtskräftigen Ahndung der Eintrag im Fahreignungsregister mit einem Punkt verbunden (Nr. 189a, 214a BKat).

Zu beachten ist, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt seit 01.05.2014 nicht mehr mit Punkten in Flensburg eingetragen wird (Nr. 189b, 214b BKat).Führt eine Änderung am Fahrzeug zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, kann dies eine versicherungsrechtliche Gefahrerhöhung darstellen. Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung kann dies zu einem Regress des Versicherers in Höhe von 5.000 Euro führen. Im Bereich der Kaskoversicherung droht darüber hinaus die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Nach oben